Lieferantenbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten (im folgenden „Lieferant“ genannt) der RAYLASE GmbH (im folgenden „RAYLASE“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferantenbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die RAYLASE mit ihrem Lieferanten über die von dem Lieferanten angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an RAYLASE, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Lieferanten von RAYLASE oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RAYLASE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RAYLASE auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten von RAYLASE oder Dritter.
§ 2 Angebote
(1) Anfragen von RAYLASE an den Lieferanten bezüglich dessen Produkte und Lieferkonditionen bindet RAYLASE nicht. Selbiges gilt auch für die Aufforderung von RAYLASE zur Angebotsabgabe.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen für RAYLASE keine Verpflichtungen.
(3) Der Lieferant hat RAYLASE auf etwaige Abweichungen der von RAYLASE in der Anfrage angegebenen Spezifikationen des Produkts ausdrücklich in Textform hinzuweisen. Diese Abweichungen von den Spezifikationen des Produkts dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung von RAYLASE umgesetzt werden.
(4) Zwischen dem Lieferanten und RAYLASE kommt ein Vertrag zustande, wenn der Lieferant den Auftrag von RAYLASE spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Zugang beim Lieferanten mit einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Maßgeblich für die rechtzeitige Auftragsbestätigung ist der Zugang der Auftragsbestätigung bei RAYLASE.
(5) Sollte der Lieferant die Bestellung von RAYLASE nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang durch Bestätigung in Textform oder Lieferung annehmen, so ist RAYLASE zum Widerruf berechtigt.
(6) RAYLASE ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit in Textform mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zeitaufwand umgesetzt werden können, wobei in Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 7 Tage beträgt. RAYLASE wird dem Lieferanten jeweils durch die Änderung entstehende, nachgewiesene und angemessene Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird RAYLASE von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartende Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung von RAYLASE gemäß S. 1 in Textform anzeigen.
(7) RAYLASE ist berechtigt, den Vertrag jederzeit in Textform unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn RAYLASE die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird RAYLASE in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
(8) Der Lieferant darf den Auftrag von RAYLASE nicht ohne die in Textform von RAYLASE erklärte Zustimmung an Dritte zwecks Erfüllung weitergeben.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise. Umsatzsteuer ist, sofern sie nicht als zusätzlicher Bestandteil des Preises genannt wird, im Preis enthalten. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Sofern nicht in Textform abweichend vereinbart, schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift von RAYLASE einschließlich Verpackung, Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstigen Nebenkosten ein.
(3) Sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien in Textform vereinbart ist, zahlt RAYLASE ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von RAYLASE geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von RAYLASE.
(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, Artikel-Nummer, Liefermenge und Lieferanschrift von RAYLASE anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von RAYLASE die Bearbeitung durch RAYLASE verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(5) Zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Geldforderungen berechtigt.
§ 4 Lieferzeit und Lieferungen, Gefahrübergang
(1) Die von RAYLASE in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Für die Einhaltung der Lieferfrist ist es notwendig, dass RAYLASE das Produkt am vereinbarten Ort, dem Erfüllungsort, zur vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die zwischen RAYLASE und dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind vom Lieferanten verbindlich einzuhalten.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, RAYLASE unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(5) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens RAYLASE bedarf.
(6) Im Falle des Lieferverzugs stehen RAYLASE uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(7) Sofern sich der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug befindet, schuldet er RAYLASE je angefangener Woche des Lieferverzuges die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 %, max. 5 % des jeweiligen Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(8) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RAYLASE nicht zu Teillieferungen berechtigt.
(9) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf RAYLASE über, wenn RAYLASE das Produkt an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(10) Der Lieferant hat die Produkte für die Dauer des Transports auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
§ 5 Eigentumssicherung
(1) An den von RAYLASE abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich RAYLASE das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung von RAYLASE weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Verlangen von RAYLASE vollständig an RAYLASE zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Muster, die RAYLASE dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von RAYLASE. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von RAYLASE kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird RAYLASE unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenstand Mitteilung machen. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, den Gegenstand im ordnungsgemäßen Zustand an RAYLASE herauszugeben, wenn dieser von ihm nicht mehr zu Erfüllung der mit RAYLASE geschlossenen Verträge benötigt wird.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von RAYLASE für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6 Ursprung des Produkts
Auf Verlangen von RAYLASE wird der Lieferant ein Ursprungszertifikat / -zeugnis über den (präferentiellen) Ursprung des Produkts bereitstellen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Mängeln stehen RAYLASE uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit, Ausführung, Art, Qualität, Menge und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der vertraglichen Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mit RAYLASE zulässig Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend von den gesetzlichen Vorschriften 36 Monate.
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn RAYLASE sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Ware bei RAYLASE mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
(3) Bei Feststellung eines Mangels im Sinn des Abs. 2 ist RAYLASE berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten durch den Lieferanten zurückzubehalten.
(4) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von RAYLASE beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von RAYLASE verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
§ 8 Produkthaftung
(1) Für den Fall, dass RAYLASE aus Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RAYLASE von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt verursacht worden ist. Sollte RAYLASE verpflichtet sein, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant alle RAYLASE damit verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten, welche das typische und vorhersehbare Risiko abdeckt. Der Lieferant wird RAYLASE auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung stellen.
§ 9 Zurückbehaltungsrechte
Der Lieferant darf RAYLASE ein Zurückbehaltungsrecht nur entgegenhalten, sofern seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant sichert RAYLASE zu, dass sämtliche von ihm gelieferte Produkte frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch Lieferung und Benutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Verletzt der Lieferant diese in Abs. 1 genannte Pflicht schuldhaft, so stellt er RAYLASE von Ansprüchen Dritter frei und erstattet RAYLASE Kosten und Aufwendungen, die von RAYLASE insoweit getragen werden müssen.
(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche von RAYLASE wegen Rechtsmängeln der an RAYLASE gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 11 Ersatzteilversorgung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Ersatzteilversorgung bezüglich der an RAYLASE gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Lieferung der Produkte vorzuhalten.
(2) Für den Fall, dass der Lieferant selber der Produzent der Produkte ist und beabsichtigt die Produktion einzustellen, so wird er dies RAYLASE unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Der Lieferant wird RAYLASE spätestens 3 Monate vor Einstellung der Produktion in Textform über seine Entscheidung bezüglich der Einstellung der Produktion informieren, um RAYLASE eine Bestellung zur Bevorratung mit dem Produkt zu ermöglichen.
§ 12 Abtretungsverbot
Dem Lieferanten ist es ohne ausdrückliche Zustimmung von RAYLASE nicht gestattet, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, sofern es sich nicht um Geldforderungen handelt.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck von RAYLASE zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, solange diese nicht nachweislich öffentlich zugänglich sind, für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Der Lieferant wird diese nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an RAYLASE zurückgeben.
(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RAYLASE darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit RAYLASE hinweisen und für RAYLASE gefertigte Produkte nicht ausstellen.
(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 12 verpflichten.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass RAYLASE personenbezogene Daten des Lieferanten speichert und verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung erforderlich ist.
(2) RAYLASE beachtet insoweit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. die einschlägigen Datenschutzgesetze und Datenschutzvorschriften.
§ 15 Formvorschriften
Willenserklärungen im Zusammenhang mit diesen Lieferantenbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dabei gilt die Textform auch als gewahrt, wenn die Übermittlung der Willenserklärung per Telefax, Datenfernübertragung oder auf sonstigem elektronischen Wege erfolgt.
§ 16 Sonstige Bestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für beide Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.
(2) Die zwischen RAYLASE und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).